Durchschnittlich fehlt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres etwa 17 Tage wegen Krankheit. Es verwundert deshalb kaum, dass diese Fehltage auch direkt oder indirekt eine große Zahl von Kündigungen begründen. Grundsätzlich schützt das Arbeitsrecht bei Krankheit den Betroffenen vor Lohnkürzungen oder anderen Folgen – er muss allerdings seinen Pflichten nachkommen.

Arbeitnehmer müssen ihre Krankheit unverzüglich melden

Bei einer Erkrankung benötigt der Patient in aller Regel Ruhe und Entspannung. Das entbindet ihn allerdings nicht von der Pflicht, seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über seinen Ausfall zu informieren. Er muss dabei auch die voraussichtliche Dauer angeben. Den Weg schreibt das Arbeitsrecht bei einer Krankheit zwar nicht vor, er sollte allerdings aus eigenem Interesse belegbar und nachvollziehbar sein. Möglich sind ein Fax, eine E-Mail, eine SMS oder ein Anruf – im letzteren Fall sollten mindestens Zeitpunkt und Gesprächspartner notiert werden, um die Meldung im Zweifel nachweisen zu können. Bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen schreibt das Arbeitsrecht vor, die Krankheit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes nachzuweisen. Andernfalls verliert der Betroffene nicht allein seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern muss auch mit weiteren Konsequenzen bis zu einer Kündigung rechnen. Ein Arbeitgeber kann diese Frist auch auf einen Tag verkürzen, wenn er dies im Vertrag festschreibt oder eine bestimmte Person dazu verpflichtet – etwa weil diese bereits durch häufiges Fehlen aufgefallen ist. Wichtig ist außerdem, dass alle Tage inklusive dem Wochenende und Feiertagen zählen.

Pflicht zur Erholung, nicht zur Bettruhe

Ein Arbeitnehmer muss sich schonen und dafür sorgen, dass die Genesung so rasch wie möglich erfolgt. Dies heißt jedoch nicht, dass er unter allen Umständen zu einem permanenten Aufenthalt in seinem Bett oder auch nur seiner Wohnung gezwungen ist. Falls es der Gesundheitszustand erlaubt und die Heilung nicht verzögert, darf er sich nach dem Arbeitsrecht bei einer Krankheit selbstverständlich frei bewegen. Dabei sollten allerdings bestimmte Voraussetzungen berücksichtigt werden:

  • Selbst ein Zweifel kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber nachhaltig stören.
  • Obwohl die Ausübung einer bezahlten Nebentätigkeit nicht prinzipiell verboten ist, kann diese zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausgelegt werden.
  • Keine Tätigkeit darf die Heilung verzögern oder gar die Krankheit verschlimmern.
  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält keine Angaben über die Art der Krankheit, so dass ein Arbeitgeber konkrete Gründe nicht nachvollziehen kann.
  • Die Betrachtung erfolgt bei jedem Fall individuell und in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.

Grundsätzlich ist nach dem Arbeitsrecht bei einer Krankheit jede Tätigkeit erlaubt, die keine negativen Folgen für die Genesung aufweist.

Der Arbeitnehmer muss erreichbar bleiben

Auch wenn er offiziell eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen kann, muss der Betroffene im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass er gerade im Rahmen wichtiger Fristen oder für Nachfragen erreichbar sein muss, sofern der Arzt keine strikte und ungestörte Bettruhe vorgeschrieben hat. Allerdings darf er nur für solche Belange herangezogen werden, die seine speziellen und einzigartigen Kenntnisse erfordern. Die Erreichbarkeit beschränkt sich gemäß dem Arbeitsrecht bei Krankheit jedoch auf die üblichen Arbeitszeiten und erstreckt sich nicht auf den ganzen Tag. Wichtigste Voraussetzung ist zudem, dass diese keine Belastung darstellt und keine negativen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand hat. Wird der Arbeitnehmer während eines Urlaubs krank, kann er diesen Zeitraum ebenfalls durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung feststellen lassen und später nachholen. Diese muss in diesem Fall am ersten Tag ausgestellt werden. Anschließend können für die Dauer der Erkrankung neue Urlaubstage beantragt werden, die unabhängig von dem ursprünglichen Termin genehmigt werden.

Umfassender Schutz mit entsprechenden Pflichten

Nach dem Arbeitsrecht ist Krankheit kein Grund, die Rechte oder den Lohn eines Arbeitnehmers zu beschränken. Bis zu einer Dauer von sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres – über verschiedene Zeiträume verteilt – genießt dieser eine volle Lohnfortzahlung. Allerdings kann Missbrauch rigoros geahndet werden, da er das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Seiten zerstört.

 

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© Titelbild: iStock.com – Fouque Michaël