Wer ist laut Recht grundsätzlich berechtigt zu erben
Ein grundsätzliches Erbrecht besteht immer, wenn Sie in direkter Linie mit dem Verstorbenen, also dem Erblasser verwandt sind. Hier werden sodann als erstes alle Abkömmlinge, auch Kinder, die nichtehelich geboren wurden, zu gleichen Teilen berücksichtigt.
Hatte der Erblasser zum Beispiel drei Kinder aus einer Ehe sowie ein Kind, das unehelich geboren wurde, so erhalten alle vier Kinder 1/4 der vorhandenen Erbmasse. Gibt es noch einen Ehepartner, dann erhält dieser die Hälfte der gesamten Erbmasse und die andere Hälfte wird sodann wieder zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
Eventuelle Erben sind ebenfalls bereits verstorben
Schwieriger wird es, wenn bereits ein oder mehrere Kinder ebenfalls verstorben sind. Denn dann treten deren Abkömmlinge automatisch in den Teil Erbes ein, welches der verstorbene Abkömmling zu erwarten hatte. Hatte der Erblasser keine Kinder und auch keinen Ehepartner, dann treten als erstes die Eltern in die gesetzliche Erbfolge ein. Sind diese ebenfalls bereits verstorben, können eventuell noch lebende Geschwister des Erblassers das Erbe zu gleichen Teilen antreten.
Gab es zum Beispiel drei Geschwister, von denen nur noch zwei im eingetretenen Erbfall leben, dann erben automatisch die Abkömmlinge des bereits verstorbenen Geschwisterteils dessen Anteil an der gesamten Erbmasse und teilen dieses sodann wieder zu gleichen Teilen unter sich auf.
Gültiges Testament ist immer sehr nützlich
Liegt ein gültiges Testament des Erblassers vor, dann ist es eigentlich ganz einfach. Denn dann können auch entfernte Verwandte oder Freunde und Bekannte mit einem kleinen Erbe bedacht werden. Hierbei muss natürlich sodann immer daran gedacht werden, dass Abkömmlinge des Erblassers nicht einfach enterbt werden können, sondern ihnen laut Erbrecht immer der Pflichtteil des Erbes zusteht. Dieser entspricht immer dem halben gesetzlichen Erbteil und muss nach dem Nettowert des Nachlasses berechnet werden. Die anderen Erben laut Testament sind sodann verpflichtet, diesen gesetzlichen Pflichtteil auch auszuzahlen.
Immer einen Erbschein beantragen
Wenn viele eventuelle Erben vorhanden sind die zum Beispiel gemeinsam eine Immobilie erben sollen, dann sollten diese sich immer gemeinsam dazu entschließen, einen Erbschein zu beantragen. Denn dann wird vom Nachlassgericht genau geprüft, wer ein Recht auf einen Teil des Erbes hat und wer nicht. Auch die Einsetzung eines vom Gericht bestimmten Nachlassverwalters ist oft sinnvoll. So kommen keine Missstände auf und jeder der Erben weiß sodann genau, was er zu erwarten hat.
Hier geht es zur offiziellen Seite des Bürgelichen Gesetzbuches.
Quelle Foto: © jaguardo – Fotolia.com