Getrennt lebend die Steuererklärung abgeben, was ist dabei zu beachten? Wer verheiratet ist, kann seine Steuererklärung mit dem Ehepartner gemeinsam abgeben oder eine Einzelveranlagung beantragen. Doch wie sieht es mit der Steuererklärung bei getrennt lebenden Eheleuten im Trennungsjahr aus, das gesetzlich noch zur Ehe gehört?
Steuerliche Veranlagungsmöglichkeiten im Trennungsjahr
Eine Scheidung hat nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Konsequenzen. Wer getrennt lebend eine Steuererklärung* abgeben möchte, hat im Trennungsjahr das gleiche Wahlrecht wie bei einer Ehe. Das heißt, die Steuererklärung kann entweder zusammen oder aber auch getrennt erfolgen.
Besteht jedoch die Trennung bereits ein Jahr, ist eine Ehegattenveranlagung steuerrechtlich ausgeschlossen. In diesem Fall ist nur noch eine Einzelveranlagung möglich. der Zeitpunkt der tatsächlichen Scheidung spielt dabei keine Rolle. Stellt sich die Frage, wann das Finanzamt von einer dauerhaften Trennung der Eheleute ausgeht.
Wann ist eine Trennung dauerhaft?
Nach geltendem Steuerrecht leben Eheleute dauerhaft getrennt, wenn die zum Wesen einer ehelichen Gemeinschaft gehörenden Lebensgemeinschaft auf Dauer aufgelöst wird. Problematisch wird es, wenn die Eheleute trotz des Trennungsjahres noch zusammenleben. In diesem Fall geht das Finanzamt in der Regel davon aus, dass die Trennung nicht wirklich vollzogen wurde.
Eine Aufklärungspflicht besteht diesbezüglich jedoch nicht. Vielmehr sind die Finanzbeamten gehalten, den Angaben des Steuerzahlers zu vertrauen. Wenn also Eheleute getrennt lebend eine Steuererklärung abgeben und dabei angeben, dass sie räumlich getrennt wohnen, wird das in der Regel nicht überprüft.
Ist das Trennungsjahr vorbei, kann die Lebensgemeinschaft und damit die Eheleuteveranlagung zum Beispiel aufgrund einer Versöhnung durchaus wieder aufleben. Allerdings setzt das voraus, dass die Ehegatten bereits mehrere Wochen wieder eine intakte Lebens-und Wirtschaftsgemeinschaft geführt haben. Ein gemeinsamer Urlaub oder mehrere Übernachtungen genügen jedenfalls nicht.
Video: Was ist eine Zusammenveranlagung?
Lohnt sich eine getrennte Veranlagung?
Werden Eheleute zusammen veranlagt, wird der sogenannte „Splittingtarif“ verwendet. Das bedeutet, das Finanzamt behandelt die Ehepartner so, als wenn beide gleich viel verdient hätten. Durch das Splittingverfahren ist es möglich, den Steuersatz niedrig zu halten.
Zudem können bei einer gemeinsamen Veranlagung verschiedene Steuervergünstigungen angewendet werden, die es bei einer Einzelveranlagung nicht gibt. Allerdings müssen sich beide Eheleute, die getrennt lebend eine Steuererklärung einreichen die ermittelte Einkommenssteuer gemeinsam tragen.
Haftung auf tatsächliche Steuerschuld begrenzen
Es besteht die Möglichkeit, dass jeder Ehepartner auf Antrag beim Finanzamt seine Haftung auf den Teil beschränkt, der seiner tatsächlichen Steuerschuld entspricht. Steuerrückzahlungen stehen beiden Ehegatten zu. Können diese sich hinsichtlich der Rückzahlung nicht einigen, kann das Finanzamt mit der Verteilung der Rückzahlung beauftragt werden.
Letzte gemeinsame Steuererklärung bring Vorteile
Solange das Trennungsjahr noch nicht beendet ist, besteht aus steuerrechtlicher Sicht die Möglichkeit noch einmal eine gemeinsame Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Dabei ist die Eheleuteveranlagung für beide Ehepartner durchaus lohnenswert.
So fällt der Steuersatz bei der gemeinsamen Steuererklärung in der Regel günstiger aus als bei einer Einzelveranlagung . Zudem können Steuervergünstigungen zum Tragen kommen, die es nur bei einer gemeinsamen Veranlagung gibt. Eine getrennte Veranlagung hingegen lohnt sich meist nur in wenigen Ausnahme fällen.
Daher sollten Eheleute, die getrennt leben eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, diese unbedingt gemeinsam beim Finanzamt einreichen. Wichtig ist, dass das Trennungsjahr noch mindestens einen Tag vor dem Veranschlagungsdatum (Einreichung der Steuererklärung) besteht. Wann die tatsächliche Scheidung stattfindet, ist dabei nicht von Bedeutung.
Titelbild: ©istock.com – eriktham
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