Beim Thema Kündigung und Urlaub sollten Arbeitnehmer genau über ihre Rechte informiert sein, damit Sie im akuten Fall richtig handeln können. Niemand sollte auf seinen rechtmäßigen Urlaub verzichten müssen, nur weil er den Arbeitgeber wechselt.

Was ist überhaupt der sogenannte Resturlaub?

Laut Gesetz hat jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf einen ausreichend langen Urlaub zur Erholung und Regeneration. Dieser Urlaub muss erstens voll bezahlt und zweitens rechtzeitig gewährt werden. Laut Gesetz beträgt der rechtmäßige Jahresurlaub mindestens 24 Werktage pro Arbeitsjahr. Dieser kommt selbstverständlich zu den gesetzlichen Feiertagen sowie den Wochenende hinzu. Die meisten deutschen Arbeitgeber geben Ihren Angestellten etwas mehr Urlaub als vom Gesetzgeber vorgeschrieben – die Einzelheiten werden im Arbeitsvertrag erfasst. Beim Resturlaub handelt es sich um die Urlaubstage, welche innerhalb eines Kalenderjahres nicht verbraucht bzw. vom Arbeitgeber genehmigt wurden. Dieser Resturlaub muss spätestens im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Laut Gesetz ist das Mitnehmen zum Beispiel ins Folgejahr nur in Ausnahmefällen zulässig.

Was passiert mit dem Resturlaub im Falle einer Kündigung?

Sofern eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, fällt in der Regel ein Resturlaub an. Wenn das Unternehmen einem Angestellten das Recht auf bereits beantragten Urlaub verweigert, dann ist das nicht in Ordnung. Es gibt nur drei Ausnahmen, in welchen der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann:

  • dringende Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters
  • fristlose Kündigung
  • Resturlaub wird ausgezahlt

Auszahlen darf das Unternehmen den Urlaub allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer einwilligt oder ein triftiger Grund vorliegt. Generell wird der Resturlaub in der Folge einer Kündigung folgendermaßen berechnet: Wenn die Kündigung noch vor dem 30.06. eines Jahres erfolgt, besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat, in welchem die Beschäftigung besteht.

Pro Jahr wird der Resturlaub generell so berechnet: Die bereits gearbeiteten Monate werden durch die Zahl 12 geteilt und danach mit dem Urlaubsanspruch eines Jahres multipliziert.

Diese Regelung greift nicht mehr, wenn das Verhältnis nach dem 30.06. beendet wurde. Hier gilt hingegen der gesetzlich festgelegte Urlaub.

Welche Summe wird für den Resturlaub ausbezahlt?

Die Auszahlung eines eventuell bestehenden Resturlaubs muss explizit beim Chef, also dem direkten Vorgesetzten, eingefordert werden. Zudem sollten Arbeitnehmer beachten, dass das auszuzahlende Geld sofort fällig ist. Ein Hinhalten seitens der Firma ist hier nicht erlaubt! Als Grundlage für die exakte Berechnung dient das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen.

Der genau Wert kann ermittelt werden, indem das Monatsgehalt mit dem Faktor drei multipliziert wird und danach durch 13 dividiert wird. Auf diese Weise ist der fällige Lohn für eine Arbeitswoche berechenbar. Anschließend wird der Bruttolohn des letzten Quartals mit der Anzahl der restlichen Urlaubstage multipliziert und durch die Anzahl der Arbeitstage innerhalb der letzten 13 Wochen geteilt. Das Ergebnis dieser Rechnung entspricht dem auszuzahlenden Resturlaub.

Besser informiert als benachteiligt

Berater TippDamit der Arbeitgeber nicht zu Unrecht Geld einbehalten kann oder Arbeitnehmer gar auf den rechtmäßigen Urlaub verzichten, sollten Angestellte über alle Regelungen bezüglich Kündigung und Urlaub Bescheid wissen. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine kostbare Arbeitszeit verschenkt wird. Auch wer nicht akut betroffen ist, sollte über seine Rechte informiert sein.

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