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Gesetzteslage bei Online Streaming Portalen

Gesetzeslage bei Online Streaming Portalen

Spätestens seit der letzten Abmahnwelle, die Nutzer von Porno-Streaming Portalen besonders betroffen hat, ist das Thema Online Streaming von nicht autorisierten Filmen und Vidoes hoch aktuell. Immer kommt dabei die Frage auf, ob das Online Streaming aus urheberrechtlicher Sicht für den Nutzer legal ist oder nicht. Die Zahl der Streaming Portale im Internet wächst und trifft dabei auf sehr verunsicherte Nutzer.

Streaming ist nicht gleich Streaming

Zu unterscheiden ist das Live-Streaming, das ohne Serverkontakt auskommt und sein Gegenstück, das On-Demand-Streaming. Bei letzterem kann der Nutzer Vor- und Zurückspulen. Im Gegensatz zum Live-Streaming schaut der Nutzer nicht direkt über die Webseite des Anbieters, sondern es findet ein Datenstrom vom Server des Anbieters zum heimischen PC statt. Bei diesem Prozess findet in der Regel eine Zwischenspeicherung von Daten im sogenannten Cache des Nutzer PC statt.

Wenn sich der Nutzer den Film ansieht, findet ein Rückgriff auf diese gespeicherten Daten statt. Startet der Nutzer den Film, beginnt die Wiedergabe mit einem kurzen Ladeprozess, dem Buffering, das ein verzögerungsfreies Starten des Films ermöglicht. In diesem Moment werden die ersten Sekunden des Films komplett im Cache gespeichert. An diesem Vorgang setzt die rechtliche Problematik im Wesentlichen an. Denn die Cachespeicherung kann für höchst unterschiedliche Zeitspannen andauern. Die Dauer der Speicherung hängt von ganz individuellen Einstellungen ab. Fraglich ist, ob diese Zwischenspeicherung das Urheberrecht verletzt.

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Cache Speicherung = Kopie des Films?

Urheber haben bestimmte Rechte an ihren Werken, auch Filme unterfallen dem Urheberrecht. Beispielsweise hat nur der Urheber nach § 15 ABS. 2 UrhG das Recht, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Portalbetreiber können dieses Recht verletzten, wenn sie ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk einem Nutzer auf einem Streaming Portal zugänglich machen. Verletzt in diesem Fall auch der Nutzer das Urheberrecht?

Eindeutig verletzt ist das Urheberrecht durch den Nutzer, wenn dieser einen solchen Film ohne die Zustimmung des Urhebers herunterlädt und auf seinem PC dauerhaft speichert. Beim reinen Streamen allerdings stellt sich die Sachlage viel komplizierter dar: Eigentlich will der Nutzer den Film nur anschauen, dazu findet in seinem Cache eine mehr oder minder lange Zwischenspeicherung statt.

Man könnte in dieser Zwischenspeicherung einen Fall von § 16 Abs. 1 UrhG sehen, denn das Recht zur Vervielfältigung steht danach nur dem Urheber zu. Nur ist das Zwischenspeichern eine Vervielfältigung, eine Kopie des Films? Es lässt sich mit guten Argumenten vertreten, dass die Definition „Kopie“ jegliche Art der Speicherung erfasst und das Urheberrecht umfassenden Schutz garantiert.

Privatkopie und vorübergehende Vervielfältigung

Das Urheberrecht kennt zwei Ausnahmen, die die Herstellung von Kopien erlauben. Erlaubt sind zum einen Privatkopien im Sinne von § 53 UrhG. Für das Streaming findet diese Vorschrift regelmäßig keine Anwendung, da das illegale Zugänglichmachen des Films durch den Anbieter die Erstellung einer rechtmäßigen Privatkopie hindert.

In Betracht kommt aber, dass § 44a UrhG dem Nutzer eines Streaming Portals ein Recht zu einer vorübergehenden Vervielfältigung einräumt, weil diese Vervielfältigung Teil eines technischen Verfahrens ist und ihrer Natur nach flüchtig sowie begleitend ist. Die zurzeit herrschende Meinung hält mit Blick auf diese Vorschrift das Anschauen von Filmen auf Streaming Portalen für legal.


Dennoch erfolgt die Nutzung von nicht autorisierten Streaming Portalen für den Nutzer auf eigene Gefahr. Die Rechtsprechung hat die Thematik noch nicht ganz abschließend und in verlässlicher Weise entschieden. Viele Fragen sind noch offen, etwa die, ob § 44 a UrhG nur die Zwischenspeicherung im Cache erfasst.

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Titelbild: © Twin Design / Shutterstock.com

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