Viele Arbeitnehmer gestalten ihre Urlaubsplanung so, dass sie für Notfälle oder unvorhergesehene Ereignisse ein paar Tage in Reserve haben. Da kann es dann leicht dazu kommen, dass am Ende des Jahres noch Anspruch besteht. Was tun in diesem Fall, damit die freie Zeit nicht einfach verfällt?

Urlaubszeit rechtzeitig verplanen

Meist haben Arbeitnehmer gegen Ende eines Kalenderjahres das Problem, dass sie noch Resturlaub haben. Nach Vorgabe des Gesetzgebers ist es allerdings Vorschrift, dass der gesamte Urlaub während des laufenden Kalenderjahres zu verbrauchen ist.

Auch wenn diese Regel oft eher lax gehandhabt wurde, hat sich die Auffassung aktuell nun geändert. Denn in der Vergangenheit war es durchaus gang und gebe, dass der Resturlaub bis Ende des ersten Quartals im Folgejahr konsumiert werden konnte.

Inzwischen bestehen allerdings viele Unternehmer darauf, dass das Urlaubsmanagement professionell und nach den gesetzlichen Bestimmungen gehandhabt wird. Aber nicht nur hier liegt der Grund für die striktere Handhabung des Urlaubskonsums, auch die meisten Arbeitsverträge sind hier detaillierter und enger gefasst. Viele definieren ganz konkret ein Verfallsdatum für Urlaubsansprüche für die Mitarbeiter.

Urlaub auszahlen lassen als Alternative

Viele versprechen sich von der Nichtkonsumation des Urlaubes einen finanziellen Bonus. Doch wer darauf spekuliert, liegt falsch. Einen Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubes hat nämlich nur der Arbeitnehmer, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht konsumieren kann.

Doch auch dabei ist zu beachten, dass dies nicht generell gilt. Denn wenn es möglich ist, während der Kündigungszeit den Urlaub zu konsumieren, muss dies auf Weisung des Arbeitgebers auch geschehen. Nur wenn die Zeit nicht ausreicht, muss der Resturlaub ausbezahlt werden.

Ausnahmen bieten individuelle Lösung

Auch wenn die generelle Regelung für viele gilt, müssen nicht alle Arbeitnehmer mit einem Verfall ihres Urlaubsanspruches rechnen. Es gibt nämlich vom Gesetz gesehen, vereinzelte Ausnahmen, die eine Übertragung der freien Tage auf das Folgejahr vorsehen.

Zum einen besteht diese Möglichkeit, wenn „dringende betriebliche Gründe“ ausschlaggebend waren, dass der Urlaub nicht konsumiert werden konnte. Wenn etwa ein dringender Auftrag vor Weihnachten noch erledigt werden musste, tritt die Ausnahmeregel in Kraft und der Arbeitnehmer rettet seine freien Tage ins neue Jahr.

Zum anderen gibt es auch die Ausnahme der gesundheitlichen Probleme. Ist ein Dienstnehmer krank, kann er logischerweise nicht auf Urlaub gehen. Besteht also aufgrund von Krankenständen am Jahresende noch Anspruch auf Urlaub, können die freien Tage auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. Wie lange die Fristerstreckung dann allerdings angesetzt ist, muss individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Berater Tipp

Individuelle Lösungen finden

Auch wenn es Sinn macht, sich ein paar Tage für Eventualitäten aufzuheben, sollte mit dem Konsum der Urlaubstage nicht zu lange gewartet werden. Schließlich möchte keiner Freizeit ohne weiteres abhaken müssen, nur weil er eine Frist übersehen hat.