Nach 45 Arbeitsjahren erhalten Bundesbürger die volle Rente. Nur mit Abzügen wird ein früheres Arbeitsende möglich, es bestehen jedoch Sonderfälle.
Viele Regeln, einige Ausnahmen
Bereits seit 2012 erhöht sich das Renteneintrittsalter in kleinen Schritten von 65 Jahren auf 67 Jahre. Für den realen und individuellen Rentenbeginn spielen viele Faktoren eine Rolle. Die Deutsche Rentenversicherung gab bekannt, dass die neuen Regelungen die Altersgrenze der Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1964 betrifft. 1947 Geborene konnten mit 65 Jahren und einem Monat in den Ruhestand gehen, der 1959 Geborene mit 66 Jahren und zwei Monaten. Ab dem Geburtsjahr 1964 wird die volle Altersrente meist erst mit 67 Jahren ausbezahlt.
Doch die Voraussetzungen für die Altersrente lassen durchaus Ausnahmen zu. Wer 45 Jahre lang Pflichtbeiträge zahlte, der kann weiterhin mit 65 Jahren ohne Abzüge in den Ruhestand gehen. Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr werden dabei berücksichtigt. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit dagegen nicht.
Früherer Renteneintritt durchaus möglich
Die Voraussetzungen zur Altersrente lassen durchaus größere Regelabweichungen zu. Unter bestimmten Bedingungen wird es immer noch möglich, eher in Rente zu gehen. Allerdings kommt es hier in der Regel zu Abzügen. Die nachfolgend genannten Menschen können früher in den Ruhestand eintreten.
- Versicherte mit 35 Versicherungsjahren
- Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können
- Beschäftigte im Bergbau
- Altersteilzeitvereinbarungen
Vertrauensschutz und umfangreiche Sonderregeln
Schwerbehinderte Menschen müssen ebenfalls nicht bis 67 arbeiten. Ihre Altersgrenze wird aber von 63 Jahren auf 65 Jahre hochgesetzt. Die neuen Voraussetzungen zur Altersvorsorge bringen es mit sich, dass der früheste Rentenbeginn nicht mehr mit 60 Jahren möglich wird. Er steigt bis 2029 auf 62 Jahre. Menschen, die dann mit 62 Jahren in Rente gehen, müssen gegenüber dem Rentenwert vom 65. Lebensjahr 0,3 Prozent Abzüge pro Monat in Kauf nehmen. Drei vorgezogene Rentenjahre kosten dann also im Monat 10,8 Prozent des vollen Rentenbetrags.
Die Vertrauensschutzregel lässt zu, dass vor dem 17. November 1950 Geborene weiterhin mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen können.
Sie müssen allerdings vor dem 16. November 2000 als Schwerbehinderte anerkannt gewesen sein. Dann gibt es keine Abzüge. Die Vertrauensschutz gilt ebenfalls für vor 1955 Geborene, die bis zum 31. Dezember 2006 mit dem Arbeitgeber eine Altersteilzeit vereinbart hatten. Dann gelten die alten Vorschriften zu den Altersrenten weiter.
67 als Ziel – Ausnahmen möglich
In einigen Jahren wird es die Regel sein, dass der normale Renteneintritt mit 67 Jahren erfolgt. Das wird erstmals die 1964 Geborenen betreffen. Daneben existieren aber zahlreiche Ausnahmen, die jeder kennen sollte. Oftmals lassen sie einen früheren Rentenbeginn zu. Dafür muss der Betreffende jedoch häufig finanzielle Abzüge in Kauf nehmen. Jeder sollte selbst wissen, wie viel ihm die eigene Lebenszeit wert ist.
Titelbild: © istock.com – dstaerk
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